BFH - Urteil vom 07.07.2011
IX R 11/10
Normen:
EStG § 20; EigZulG § 11 Abs. 4; EigZulG § 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3308/05

Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Eigenheimzulage nach Neuberechnung des Einkommens

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IX R 11/10

DRsp Nr. 2011/17985

Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Eigenheimzulage nach Neuberechnung des Einkommens

Einnahmen i.S. von § 20 EStG erzielt derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist, so dass es für die Zurechnung der Einnahmen i.S. von § 20 EStG auf die rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionsbefugnis bezüglich der den Einnahmen zugrunde liegenden Forderung ankommt.

Normenkette:

EStG § 20; EigZulG § 11 Abs. 4; EigZulG § 5;

Gründe