LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2021
L 16 R 686/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 581/19

Aufhebung und Erstattung einer großen Witwenrente wegen anzurechnenden EinkommensHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen L 16 R 686/20

DRsp Nr. 2022/14554

Aufhebung und Erstattung einer großen Witwenrente wegen anzurechnenden Einkommens Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn die von ihm getroffene Regelung und die verfügte Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2020 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 16. September 2014 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2018 teilweise zurückgenommen hat und eine Erstattung in Höhe von 9.024,22 € fordert.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung einer großen Witwenrente (WR) wegen anzurechnenden Einkommens hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2018 iHv insgesamt 9.024,22 € nach § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückgenommen hat und eine entsprechende Erstattung fordert.