LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2021
L 14 AL 123/15
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 209/11

Aufhebung und Erstattung von ArbeitslosengeldAnzeige einer BeschäftigungsaufnahmeErlass einer Erstattungsforderung zur Vermeidung unbilliger Härten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 14 AL 123/15

DRsp Nr. 2022/14815

Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme Erlass einer Erstattungsforderung zur Vermeidung unbilliger Härten

1. Zeigt ein Empfänger von Arbeitslosengeld und aufstockendem Arbeitslosengeld II die Aufnahme einer mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit an und zahlt diese gleichwohl Arbeitslosengeld weiter, steht einer späteren Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen, dass dem Leistungsempfänger rückwirkend für die Zeit ab Beschäftigungsaufnahme kein höheres Arbeitslosengeld II zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab Beschäftigungsaufnahme bei pflichtgemäßem Verhalten hätte verhindern können. 2. In einem solchen Fall wird die Bundesagentur für Arbeit die Erstattungsforderung zur Vermeidung unbilliger Härten regelmäßig zu erlassen haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand