FG Bremen - Urteil vom 20.08.2020
1 K 42/18 (2)
Normen:
UZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich; VO (EWG) 2454/93 Art. 899 Abs. 2; VO (EWG) 2454/93 Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2;

Aufhebung und Neufestsetzung von Einfuhrabgaben; Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben; Ordnungsgemäße Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und nachträgliche Antragstellung; Erlass des Schadens aus Billigkeitsgründen aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Zollbehörden

FG Bremen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 42/18 (2)

DRsp Nr. 2020/13891

Aufhebung und Neufestsetzung von Einfuhrabgaben; Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben; Ordnungsgemäße Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und nachträgliche Antragstellung; Erlass des Schadens aus Billigkeitsgründen aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Zollbehörden

Tenor

Der Bescheid vom 10. Juli 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2016 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die mit Bescheid vom 05. Februar 2013 festgesetzten Einfuhrabgaben (Zölle) anteilig nach einer Quote von 76,14277 % und damit in Höhe von ... EUR und die mit weiterem Bescheid vom 05. Februar 2013 festgesetzten Einfuhrabgaben (Zölle) ebenfalls anteilig nach einer Quote von 76,14277 % und damit in Höhe von ... EUR zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich; VO (EWG) 2454/93 Art. 899 Abs. 2;