FG Sachsen - Urteil vom 16.07.2020
8 K 98/20 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1;

Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse

FG Sachsen, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 8 K 98/20 (Kg)

DRsp Nr. 2020/18018

Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld.

Mit Bescheid vom 22.03.2019 hob die Familienkasse N. die Kindergeldfestsetzung für die Kinder des Klägers S., geboren am 29.04.2010, und M., geboren am 02.08.2012, ab Juni 2015 auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld i.H.v. 17.232 Euro zurück, weil die genannten Kinder am 20.05.2015 beim Einwohnermeldeamt nach "unbekannt" abgemeldet worden waren. Unter dem 26.03.2019 teilte die Familienkasse N. dem Kläger mit, dass aus organisatorischen Gründen nunmehr die Beklagte zuständig sei.