BFH - Beschluss vom 30.10.2020
IX B 18/20
Normen:
FGO § 74, § 99 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 135 Abs. 1, § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 442
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2346/17

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Erlasses eines Zwischenurteils anstelle der Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen IX B 18/20

DRsp Nr. 2021/1697

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Erlasses eines Zwischenurteils anstelle der Aussetzung des Verfahrens

1. NV: Unterlässt das FG die nach § 74 FGO gebotene Aussetzung der Verhandlung, verstößt es gegen die Grundordnung des Verfahrens. 2. NV: Erlässt es stattdessen ein Zwischenurteil, liegt auch darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den der BFH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls dann von Amts wegen beachtet, wenn die aus anderen Gründen zuzulassende Revision wegen des Verfahrensmangels nicht zu einer Sachentscheidung führen würde. 3. NV: Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn für das Endurteil noch mindestens eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage verbleibt. Über den verbleibenden Verlustvortrag wird abschließend im Feststellungsverfahren (Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid) und nicht im Verfahren über den Folgebescheid (hier: Einkommensteuer) entschieden. 4. NV: Hat das FG ein nicht statthaftes Zwischenurteil erlassen, hebt der BFH das Urteil im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 6 FGO ersatzlos auf; einer Zurückverweisung bedarf es nicht. 5. NV: Führt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein zu Unrecht ergangenes Zwischenurteil zu dessen ersatzloser Aufhebung (ohne Zurückverweisung), kommt § 143 Abs. 2 FGO nicht zum Tragen.

Tenor