BFH - Urteil vom 12.05.2000
VI R 100/99
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 21

Aufhebung von Kindergeldbescheiden; Systemwechsel zum 01.01.1996

BFH, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen VI R 100/99

DRsp Nr. 2000/8358

Aufhebung von Kindergeldbescheiden; Systemwechsel zum 01.01.1996

1. Aufgrund des Systemwechsels zum 01.01.1996 gilt Kindergeld, das bis zum 31.12.1995 nach den Vorschriften des BKGG gewährt wurde, als nach den Vorschriften des EStG festgesetzt. 2. Die Festsetzung kann gem. § 70 Abs. 2 EStG nur wegen Änderungen in den Verhältnissen aufgehoben werden, die nach dem 01.01.1996 eingetreten sind (gegen DA-Fam EStG 1996, 78.1 Abs. 4 b und Abs. 7, BStBl I 1996, 723, 819).

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

Die 1970 geborene gelähmte Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist zu 100 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der von dieser seit 1993 getrennt lebende Kläger wurde 1997 von der Kindesmutter geschieden. Die Trennung hatte er der Familienkasse seines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) mit Fragebogen vom 21. November 1994 mitgeteilt. Weiter hatte er im Formular vom 10. Juli 1997 erklärt, dass seine Tochter keine Einkünfte erziele. Die Tochter hat jedoch eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, die ab 1994 in Höhe von 1 148 DM monatlich ausbezahlt wurde.