Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 19.03.2020 gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller in Höhe von 380.000 Euro aufzuheben.
Dem Antragsgegner wird untersagt, vor dem 01.01.2021 erneut Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über Bankguthaben der Antragsteller zu erlassen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändung von Bankguthaben.
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