FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2020
9 V 754/20 AE(KV)
Normen:
FGO § 114; AO § 258; ZPO § 921 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 353
WM 2020, 1365
ZInsO 2020, 2044

Aufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Wege der einstweiligen Anordnung gegen Sicherheitsleistung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Unbillige Vollstreckung unter besonderer Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen; Schmälerung der Liquidität durch Ausbleiben von Mieteinnahmen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 9 V 754/20 AE(KV)

DRsp Nr. 2020/9402

Aufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Wege der einstweiligen Anordnung gegen Sicherheitsleistung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Unbillige Vollstreckung unter besonderer Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen; Schmälerung der Liquidität durch Ausbleiben von Mieteinnahmen

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 19.03.2020 gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller in Höhe von 380.000 Euro aufzuheben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, vor dem 01.01.2021 erneut Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über Bankguthaben der Antragsteller zu erlassen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner

Normenkette:

FGO § 114; AO § 258; ZPO § 921 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändung von Bankguthaben.