BFH - Urteil vom 23.02.2005
I R 9/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 250 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1160
BB 2005, 1496
BFH/NV 2005, 957
BFHE 209, 248
BStBl II 2005, 481
DB 2005, 1086
DStR 2005, 862
Steuertelex 2005, 306
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8171/02

Aufhebung von Schuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit gegen Entschädigung

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen I R 9/04

DRsp Nr. 2005/6960

Aufhebung von Schuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit gegen Entschädigung

»Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven RAP.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 250 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als GmbH eine Hausverwaltung. In den Streitjahren schloss sie zwei Vereinbarungen über die jeweils vorzeitige Beendigung bestehender Hausverwaltungsverträge gegen Entschädigung.

In der ersten Vereinbarung vom 10. Juli 1997 verzichtete die Klägerin auf Ansprüche aus einem bis zum 31. Dezember 2010 laufenden Hausverwaltungsvertrag; dabei lautete die Klausel über die Entschädigung: "Als Abfindung für die verkürzte Laufzeit des Vertrages ... und für die Mühe und Arbeit bei der Übergabe des Objektes zahlt ... (der Vertragspartner) ... einen Betrag von 380 TDM." In der zweiten Vereinbarung vom 23. März 1998 lautete die Klausel: "Zum Ausgleich für die verkürzte Laufzeit der Verträge ... entrichtet ... (der Vertragspartner) ... eine einmalige Abfindungsleistung von 25 TDM." Damit sollte die "Nichtausübung der Rechte aus dem Verwaltungsvertrag" in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2000 abgegolten sein.