Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.08.1998 Klage (u. a.) gegen die im Rubrum bezeichneten Bescheide erhoben. Eine Begründung der Klage sollte einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, wofür eine angemessene Bearbeitungszeit von 8 bis 10 Wochen erbeten wurde. Beigefügt war der Klageschrift die diese Bescheide betreffende Einspruchsentscheidung vom 15.09.1997, aus der sich ergibt, daß es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Änderungsbescheide handelt, die nach Durchführung einer Betriebsprüfung unter Einschaltung der Steuerfahndung ergangen sind. Die dagegen eingelegten Einsprüche waren als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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