FG Köln - Zwischenurteil vom 26.02.1999
13 K 6460/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 802

Aufhebungsantrag als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Köln, Zwischenurteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 6460/98

DRsp Nr. 2001/2007

Aufhebungsantrag als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass mit der Klage substantiiert dargelegt wird, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein soll. Beantragt der Kläger die schlichte Aufhebung von nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden, richtet sich die Klage konkludent gegen sämtliche durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen, die sich in den angefochtenen Bescheiden niedergeschlagen haben.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.08.1998 Klage (u. a.) gegen die im Rubrum bezeichneten Bescheide erhoben. Eine Begründung der Klage sollte einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, wofür eine angemessene Bearbeitungszeit von 8 bis 10 Wochen erbeten wurde. Beigefügt war der Klageschrift die diese Bescheide betreffende Einspruchsentscheidung vom 15.09.1997, aus der sich ergibt, daß es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Änderungsbescheide handelt, die nach Durchführung einer Betriebsprüfung unter Einschaltung der Steuerfahndung ergangen sind. Die dagegen eingelegten Einsprüche waren als unbegründet zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,