BGH - Urteil vom 29.04.2008
XI ZR 221/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 242 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 871
NJW-RR 2008, 1226
WM 2008, 1121
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2164/05
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8701/04

Aufklärungspflicht der Bank über die sittenwidrige Überteuerung einer zu finanzierenden Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen XI ZR 221/07

DRsp Nr. 2008/11900

Aufklärungspflicht der Bank über die sittenwidrige Überteuerung einer zu finanzierenden Eigentumswohnung

»a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 242 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Die Kläger wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler geworben, ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken zu erwerben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. März 1993 erwarben sie die Wohnung Nr. .. in dem Objekt Rh. in D. zum Kaufpreis von 129.250 DM.