BGH - Urteil vom 01.06.2017
VII ZR 95/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall;
Fundstellen:
BGHZ 215, 306
DAR 2018, 308
MDR 2017, 1051
NJW 2017, 2403
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 5176/14
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 112/15

Aufklärungspflicht des Gutachters gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls bzgl. der nicht vollen Erstattung eines deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegenden Gutachtens; Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten betreffend mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer; Rückzahlungsbegehren der Versicherung bzgl. eines Teils des Honorars aus abgetretenem Recht des Geschädigten

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen VII ZR 95/16

DRsp Nr. 2017/8266

Aufklärungspflicht des Gutachters gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls bzgl. der nicht vollen Erstattung eines deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegenden Gutachtens; Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten betreffend mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer; Rückzahlungsbegehren der Versicherung bzgl. eines Teils des Honorars aus abgetretenem Recht des Geschädigten

Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04, BGHZ 168, 168; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470; vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall;

Tatbestand