OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2016
34 U 243/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 108/15

Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds hinsichtlich steuerlicher Risiken

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 34 U 243/15

DRsp Nr. 2017/7009

Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds hinsichtlich steuerlicher Risiken

1. Die Gründungsgesellschafterinnen eines Schiffsfonds haften nicht wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung im Emissionsprospekt, wenn dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich um eine Prognose handelte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruhte, dass die Verwaltungspraxis sich im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung zwar schon veröffentlichte, aber noch nicht zur Richtschnur für die Verwaltungspraxis gemachte BFH-Entscheidungen geändert wurde. 2. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Änderungen in Rechtsprechung und Finanzverwaltungspraxis reicht aus, um zu verdeutlichen, dass die Prognosen in einem Emissionsprospekt nicht garantiert sind.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 3. 4.