FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.2022
3 K 59/22
Normen:
AO § 162 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4; StGB § 73 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 Nr. 2;

Auflage; Aufteilung; Vermögensabschöpfung; Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 3 K 59/22

DRsp Nr. 2023/12023

Auflage; Aufteilung; Vermögensabschöpfung; Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe

Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so hat das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4; StGB § 73 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter Geldbetrag eine Vermögensabschöpfung darstellt und steuerlich abgezogen werden kann.