BGH - Urteil vom 22.09.2020
II ZR 399/18
Normen:
WpHG a.F. § 24 Abs. 1; WpHG a.F. § 28 Abs. 1 S. 1; HGB § 290 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 905
BB 2020, 2433
BB 2021, 262
DB 2020, 2343
DStR 2020, 2799
DZWIR 2020, 644
MDR 2020, 1383
NZG 2020, 1349
WM 2020, 2068
ZIP 2020, 2183
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 66/17
OLG Köln, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 182/17

Auflösen der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch einen schuldrechtlichen Entherrschungsvertrag in der Kette der beteiligten Gesellschaften

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 399/18

DRsp Nr. 2020/15708

Auflösen der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch einen schuldrechtlichen Entherrschungsvertrag in der Kette der beteiligten Gesellschaften

Die konzernrechtliche Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 WpHG aF wird durch einen schuldrechtlichen Entherrschungsvertrag in der Kette der beteiligten Gesellschaften nicht aufgelöst.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WpHG a.F. § 24 Abs. 1; WpHG a.F. § 28 Abs. 1 S. 1; HGB § 290 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Die Klägerin ist mit etwa 8 % der Aktien an der Beklagten beteiligt. Die im Hinblick auf ihren Aktienbesitz notwendige Stimmrechtsmitteilung gab nicht die Klägerin selbst, sondern Z. als Konzernmitteilung ab. Z. war mittelbar mehrheitlich an der V. AG beteiligt, die ihrerseits mehr als die Hälfte der Aktien der Klägerin hielt. Zwischen der Klägerin und der V. AG bestand seit Dezember 2009 ein Entherrschungsvertrag.