BGH - Urteil vom 03.02.2015
II ZR 335/13
Normen:
HGB § 234 Abs. 1 S. 2; HGB § 235; BGB § 723; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11; EStG § 18;
Fundstellen:
BB 2015, 1345
BB 2015, 1675
DB 2015, 1336
DB 2015, 6
DStR 2015, 1516
MDR 2015, 718
NJW 2015, 1956
NJW
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 52/10
OLG Koblenz, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1010/12

Auflösung der stillen Gesellschaft und Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter als Rechtsfolge der Kündigung der stillen Gesellschaft; Geltendmachung der wechselseitigen Ansprüche als unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung vor Beendigung der Auseinandersetzung; Auszahlungsbegehren eines Gewinnanteils aus einer atypischen stillen Gesellschaft

BGH, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen II ZR 335/13

DRsp Nr. 2015/9145

Auflösung der stillen Gesellschaft und Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter als Rechtsfolge der Kündigung der stillen Gesellschaft; Geltendmachung der wechselseitigen Ansprüche als unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung vor Beendigung der Auseinandersetzung; Auszahlungsbegehren eines Gewinnanteils aus einer atypischen stillen Gesellschaft

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 234 Abs. 1 S. 2; HGB § 235; BGB § 723; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11; EStG § 18;

Tatbestand