FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2008
6 K 1161/04 K,F
Normen:
EStG (1997) § 5 Abs. 4 Buchst. a; EStG (1997) § 52 Abs. 6 a;
Fundstellen:
DB 2009, 652
EFG 2009, 167

Auflösung Drohverlustrückstellung; Anschaffungsgeschäft; Erfolgsneutraler Ausweis; Anschaffungskosten - Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 1161/04 K,F

DRsp Nr. 2009/1503

Auflösung Drohverlustrückstellung; Anschaffungsgeschäft; Erfolgsneutraler Ausweis; Anschaffungskosten - Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften

1. Das Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen setzt nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4a EStG voraus, dass mit der Aufnahme der Rückstellung in die Bilanz ein entsprechender Aufwand verbunden ist. 2. Eine im Jahr 1998 im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts (Übernahme eines Geschäftsbereichs mit sämtlichen Aktiva und Passiva) - entsprechend der Bilanzierung bei dem Verkäufer - steuerneutral als Anschaffungskosten ausgewiesene Rückstellung für die Übernahme von Mietverträgen muss daher nicht gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 5 Abs. 4 Buchst. a; EStG (1997) § 52 Abs. 6 a;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen zur Erbringung von interaktiven multimedialen Diensten.