BFH - Urteil vom 06.09.2011
VIII R 38/09
Normen:
EStG 1997 § 7g Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 7g Abs. 7; AO § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 624/06

Auflösung einer Ansparrücklage durch das Finanzamt nach Erkennen eines Irttums über die Existenzgründereigenschaft des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen VIII R 38/09

DRsp Nr. 2011/17983

Auflösung einer Ansparrücklage durch das Finanzamt nach Erkennen eines Irttums über die Existenzgründereigenschaft des Steuerpflichtigen

1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.

Normenkette:

EStG 1997 § 7g Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 7g Abs. 7; AO § 174 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Einkommensteuer 1999 und 2000. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Arzt (Radiologe) Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer zum 1. Dezember 1995 übernommenen Praxis. Zuvor hatte der Kläger als Vertreter anderer (niedergelassener) Ärzte gearbeitet. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.