I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Reisebüro und ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. In der Einnahme-Überschussrechnung zum 31. Dezember 1998 hatte sie gemäß § 7g Abs. 3 und 6 EStG eine sog. Ansparrücklage in Höhe von 25 000 DM gebildet. Entsprechende Anschaffungen erfolgten nicht. Das Einzelunternehmen wurde mit Wirkung zum 30. September 2000 zu einem Verkaufspreis von 40 000 DM veräußert.
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