FG Sachsen - Urteil vom 29.06.2006
1 K 45/03
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1 § 247 Abs. 2 ; EStDV 1990 § 60 Abs. 2 ; EStR 1993 R 20 Abs. 3; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Auflösung einer von Anfang an zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung; Teilwertberichtigung einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht

FG Sachsen, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 45/03

DRsp Nr. 2007/6295

Auflösung einer von Anfang an zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung; Teilwertberichtigung einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht

1. Wurden gewinnmindernde Steuerrückstellungen gemäß dem Wahlrecht nach R 20 Abs. 3 EStR bei der steuerlichen Gewinnfeststellung bereits für das Jahr des von der Außenprüfung ermittelten Mehrergebnisses berücksichtigt, ohne dass die Handelsbilanzen der Folgejahre insoweit angepasst wurden, so ist nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs eine Steuerrückstellung auch dann in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich letztlich herausstellt, dass die Rückstellung von Anfang an zu Unrecht gebildet worden ist. 2. Wird nur eine Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns eingereicht, so ist die Handelsbilanz gleichzeitig als Steuerbilanz anzusehen.