FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2006
6 K 215/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1c § 4d Abs. 2 S. 3, 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 595
EFG 2006, 1820

Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens wegen Überzuführung an eine Unterstützungskasse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 215/05

DRsp Nr. 2006/29424

Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens wegen Überzuführung an eine Unterstützungskasse

1. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach § 4d Abs. 1 EStG abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung nach § 4d Abs. 2 S. 3 EStG auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. 2. Zur Berechnung bzw. Verrechung der steuerlich abzugsfähigen Beiträge bestehen zwei Möglichkeiten (wird ausgeführt). Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, welche Methode die zutreffende Methode ist. 3. Der Steuerpflichtige kann die einmal gewählte Methode nicht wechseln, sondern muss diese beibehalten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1c § 4d Abs. 2 S. 3, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Auflösung eines Rechnungsabgrenzungsposten wegen Überzuführung zu einer Unterstützungskasse.