FG Münster - Urteil vom 01.09.2009
1 K 3384/06 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 52

Auflösung von negativen Kapitalkonten bei den Kommanditisten einer in Auflösung befindlichen KG

FG Münster, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 3384/06 F

DRsp Nr. 2009/28841

Auflösung von negativen Kapitalkonten bei den Kommanditisten einer in Auflösung befindlichen KG

Negative Kapitalkonten der Kommanditisten einer KG, die auf der Hingabe von eigenkapitalersetzenden Darlehen beruhen, können zum 31.12. des Vorjahres vor dem Erlöschens/Vollbeendigungsjahr der KG aufgelöst, als deren Veräußerungsgewinne behandelt und dem Komplementär als diesen allein treffende Verluste zugerechnet werden. Die Hingabe der eigenkapitalersetzenden Darlehen kann zuvor nicht zu einer Erhöhung des Kapitalkonten i.S.d. § 15a EStG führen, sondern bleibt als Fremdkapital Sonderbetriebsvermögen I. Eine Wertberichtigung kann erst im Vollbeendigungsjahr erfolgen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Auflösung von negativen Kapitalkonten der Kläger zu 1 und zu 2 bei der D. Automobile GmbH & Co. KG in 2003.

Die Kläger zu 1 und zu 2 waren Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Komplementärin seit 2003 war die L.-I. GmbH, die in 2003 in L. Holding Verwaltungs-GmbH und in 2004 in L.-Gruppe Verwaltungsgesellschaft mbH umbenannt worden ist, die Klägerin zu 3. Die D. GmbH & Co. KG ist am 20.9.2004 erloschen, die Vollbeendigung ist am gleichen Tag in das Handelsregister eingetragen worden. Der Geschäftsbetrieb war bereits in 2001 eingestellt worden.