Der einmal entstandene Auflösungsverlust ist im Zeitpunkt (= Veranlagungszeitraum) seines Entstehens zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht steht dem Steuerpflichtigen nicht zu (BFH v. 14.6.2000, BFH/NV 2001, 302).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|