FG Hessen - Urteil vom 23.06.2005
13 K 1704/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5 ;

Auflösungsverlust; Insolvenz; Kapitalgesellschaft; GmbH - Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG

FG Hessen, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 1704/04

DRsp Nr. 2007/9107

Auflösungsverlust; Insolvenz; Kapitalgesellschaft; GmbH - Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG

1. Unter "aufgelöst" im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG ist die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft zu verstehen. 2. Eine insolvente GmbH ist mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, aufgelöst.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Auflösungsverlust entstanden und nach § 17 Abs.4 EStG anzuerkennen ist.

Der Kläger war - neben vier weiteren Personen - Gesellschafter und Geschäftsführer der am 03.06.1997 gegründeten Firma...GmbH.

Am 08.02.2002 stellte der Geschäftsführer...für die Gesellschaft Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit Beschluss des Amtsgerichts...vom 03.05.2002 wurde dieser Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Auf Grund dieses rechtskräftigen Beschlusses erfolgte am 05.06.2002 eine Eintragung in das Handelsregister, dass die Gesellschaft gem. § 26 InsO., § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG aufgelöst sei.