FG München - Urteil vom 11.11.2008
13 K 3789/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 6; AO § 85; AO § 172 ff.;

Auflösungszeitpunkt einer rechtswidrig gebildeten Ansparabschreibung

FG München, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 13 K 3789/07

DRsp Nr. 2009/4855

Auflösungszeitpunkt einer rechtswidrig gebildeten Ansparabschreibung

1. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen für die Ansparrücklage ist schon ihre Bildung nicht steuerlich anzuerkennen. 2. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen ist auch eine bestandskräftige Veranlagung für das Jahr der Rücklagenbildung wieder zu ändern und die Rücklage von vornherein aufgrund der Korrekturvorschriften zu streichen. 3. Nur wenn kein Änderungstatbestand für die Jahre der Bildung und des Bestehens der Rücklage erfüllt ist, bleibt es bei der Bestandskraft und die Rücklage ist am Ende des Rücklagezeitraums aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 6; AO § 85; AO § 172 ff.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparrücklage zulässig ist.

I.

Der Kläger erzielt seit dem 21. Juni 1996 als Schreiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung.