FG Münster - Urteil vom 02.02.2015
14 K 1165/13 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 1; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 64 Abs 2 S 1;

Aufnahme der Kinder in ausländischem Haushalt

FG Münster, Urteil vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 14 K 1165/13 Kg

DRsp Nr. 2015/10736

Aufnahme der Kinder in ausländischem Haushalt

§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG ist nicht anwendbar, wenn das Kind in einem Haushalt außerhalb des Inlandes aufgenommen ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 64 Abs 2 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat, obwohl ihre Kinder in dieser Zeit in den polnischen Haushalt des Kindesvaters aufgenommen waren.

Die Klägerin ist die Mutter von F C, geboren am xx.xx.1994 und Q C, geboren am xx.xx.1996. Im Streitzeitraum waren die Kinder in den Haushalt des in Polen lebenden Kindesvaters aufgenommen und besuchten in Polen eine Schule bzw. eine Universität. Die Klägerin wohnt seit Juli 2012 zusammen mit Herrn C D, den sie am 12.04.2014 geheiratet hat, in der A-Str. 6 in X. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide erzielte sie Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit von 4.305,00 Euro (2012) und 3.112,00 Euro (2013). Für ihre beiden Kinder zahlte sie im Streitzeitraum monatlich 500,00 Zloty an Unterhalt.