FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2000
5 K 3138/97
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 3138/97

DRsp Nr. 2001/2461

Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten

1. Im Rahmen des örtlichen Elements gehört zur Haushaltsaufnahme grds. das räumliche Zusammenleben zwischen Kind und Berechtigtem. 2. Leben Berechtigter und Kind zusammen in einem Einfamilienhaus (vor Trennung der Eltern Familienwohnsitz), so muss die Haushaltsaufnahme des Kindes nicht daran scheitern, dass das Kind in dem Einfamilienhaus eine voll ausgestattete Dachgeschoßwohnung bewohnt, die mit einer Abschlusstür versehen ist. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr 1996 die Tochter der Klägerin in deren Haushalt aufgenommen war.

Die Klägerin ist mit dem Beigeladenen verheiratet; die Eheleute leben seit vielen Jahren getrennt. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter ... (geb. am ... 73) hervorgegangen, die ihr Lehramtsstudium mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und im Herbst 1998 ihr Referendariat begonnen hat; sie ist derzeit in einer Aushilfsstelle als Lehrerin tätig. Die Tochter wohnt im selben Haus wie die Klägerin; es handelt sich dabei um das frühere gemeinsame Familienwohnhaus, das der Beigeladene vor Jahren aus Anlass der Trennung verlassen hat.