Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die Bescheide des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf 20 000 € festgesetzt.
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