BFH - Beschluss vom 27.01.2020
VIII B 34/19 (VIII B 33/17)
Normen:
ZPO § 246 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 368/16

Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführerin bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

BFH, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen VIII B 34/19 (VIII B 33/17)

DRsp Nr. 2020/4510

Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführerin bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.01.2017 – 5 K 368/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 246 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht den Anforderungen der § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügend dar; die Rüge eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht begründet.