BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 3 KR 10/20 B
Normen:
SGB V § 139;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 504/16
SG Berlin, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 827/13

Aufnahme eines Spezialhausschuhs für Diabetiker in das HilfsmittelverzeichnisGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 10/20 B

DRsp Nr. 2021/4358

Aufnahme eines Spezialhausschuhs für Diabetiker in das Hilfsmittelverzeichnis Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 139;

Gründe

I

Mit Urteil vom 27.11.2019 hat das LSG das Begehren der Klägerin auf Aufnahme eines Diabetiker-Hausschuhs in das Hilfsmittelverzeichnis abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 139 Abs 2 bis Abs 5 und Abs 7 in das Hilfsmittelverzeichnis, denn sie habe den Nachweis für die Funktionstauglichkeit und Sicherheit der Spezialhausschuhe nicht erbracht; außerdem fehle es an einer ausreichenden Information zur sicheren Handhabung der Spezialhausschuhe. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Medizinprodukt der Klägerin das Konformitätsverfahren für die CE-Kennzeichnung formal rechtmäßig durchlaufen habe, und eine entsprechende klinische Bewertung zum Nachweis des medizinischen Nutzens fehle. Die Beweiserleichterung des § Abs könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen, weil die vorliegenden verschiedenen Konformitätserklärungen begründeten Anlass zu Zweifeln gebe.