Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Mit Urteil vom 27.11.2019 hat das LSG das Begehren der Klägerin auf Aufnahme eines Diabetiker-Hausschuhs in das Hilfsmittelverzeichnis abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 139 Abs 2 bis Abs 5 und Abs 7 in das Hilfsmittelverzeichnis, denn sie habe den Nachweis für die Funktionstauglichkeit und Sicherheit der Spezialhausschuhe nicht erbracht; außerdem fehle es an einer ausreichenden Information zur sicheren Handhabung der Spezialhausschuhe. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Medizinprodukt der Klägerin das Konformitätsverfahren für die CE-Kennzeichnung formal rechtmäßig durchlaufen habe, und eine entsprechende klinische Bewertung zum Nachweis des medizinischen Nutzens fehle. Die Beweiserleichterung des § Abs könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen, weil die vorliegenden verschiedenen Konformitätserklärungen begründeten Anlass zu Zweifeln gebe.
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