FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2008
3 K 35/08
Normen:
BGB § 130 Abs. 2; BGB § 116; BGB § 117; BGB § 119; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; KiG § 1 Abs. 1; KiG § 6 Abs. 1; KiG § 7; Kirchensteuergesetz Hamburg (KiStG -HH) § 1 Abs. 1; KiStG -HH § 2 Abs. 1.;
Fundstellen:
EFG 2009, 285

Aufnahme in die Kirche durch Taufe als tatsächliches Bekenntnis

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 3 K 35/08

DRsp Nr. 2009/1449

Aufnahme in die Kirche durch Taufe als tatsächliches Bekenntnis

Für die Aufnahme in die Kirche durch die freiwillige Taufe als tatsächliches Bekenntnis kommt es nicht auf das Zivilrecht oder auf subjektive Motive an; unerheblich ist die Behauptung, die Taufe zwecks privater oder gesellschaftlicher Vorteile nur als Formalität ohne rechtliche Wirkung gesehen zu haben.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 2; BGB § 116; BGB § 117; BGB § 119; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; KiG § 1 Abs. 1; KiG § 6 Abs. 1; KiG § 7; Kirchensteuergesetz Hamburg (KiStG -HH) § 1 Abs. 1; KiStG -HH § 2 Abs. 1.;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die evangelische Kirchensteuer und macht geltend, durch ihre Taufe aus Anlass ihrer Hochzeit nicht Mitglied der evangelischen Kirche geworden zu sein.

I.

Die Klägerin gehörte ursprünglich keiner Konfession an und ist nicht konfirmiert. Ihr zukünftiger Ehemann war Mitglied der evangelischen Kirche. Als beide ihre Hochzeit und kirchliche Trauung planten, erfuhren sie, dass die Klägerin nur dann kirchlich getraut werden könne, wenn sie sich taufen lasse. Die Taufe nebst deren Notwendigkeit für die Durchführung der kirchlichen Trauung wurde mit dem zuständigen Pastor des Kirchenkreises A besprochen (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 33).