BFH - Beschluß vom 24.02.1999
IV B 6/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1080

Aufnahme in Einzelpraxis, Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG?

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen IV B 6/98

DRsp Nr. 1999/5814

Aufnahme in Einzelpraxis, Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG ?

1. Bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft geht es nicht um die Einbringung eines Betriebs als Einlage in eine GbR. 2. Auch wenn man mit dem XI. Senat des BFH die Gründung einerseits und die Erweiterung einer Sozietät oder Gemeinschaftspraxis andererseits gleichstellen wollte, ist doch die Veräußerung und anschließende Gründung einer Praxisgemeinschaft nicht vergleichbar mit der Erweiterung einer Gemeinschaftspraxis. 3. Wird nur die Praxiseinrichtung in die Praxisgemeinschaft eingebracht, und wird von den Mitgesellschaftern für die gute Lage der Praxis in der Nähe einer Arztpraxis ein Entgelt gezahlt, ist kein Fall des § 18 Abs. 3 EStG gegeben.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.