LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2021
L 14 KR 48/18
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 1791/13

Aufnahme von Drainageprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen KrankenversicherungDoppelwirkung eines EintragungsantragsPflegeaspekt bei einem bestimmten Produkt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 14 KR 48/18

DRsp Nr. 2022/14913

Aufnahme von Drainageprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung Doppelwirkung eines Eintragungsantrags Pflegeaspekt bei einem bestimmten Produkt

Ein Eintragungsantrag nach § 139 SGB V enthält bei Ablehnung zugleich einen Eintragungsantrag nach § 78 Abs. 2 SGB XI, wenn der Pflegeaspekt bei einem bestimmten Produkt überhaupt eine Rolle spielen kann und der Antrag nicht ausdrücklich auf das Hilfsmittelverzeichnis der GKV beschränkt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme von Drainageprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (im Folgenden: Hilfsmittelverzeichnis).