BFH - Beschluss vom 04.07.2005
VII B 300/04
Normen:
AO § 226 ; BGB § 389 § 304 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1753
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 6813/03 AO - 12.10.2004,

Aufrechnung

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VII B 300/04

DRsp Nr. 2005/14248

Aufrechnung

War die Aufrechnung durch das FA mit Steuerforderungen gegen eine Forderung des Stpfl. wirksam, hat dies zur Folge, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden.

Normenkette:

AO § 226 ; BGB § 389 § 304 ;

Gründe: