BFH - Beschluss vom 02.05.2007
VI B 139/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1315
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 418/04

Aufrechnung

BFH, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen VI B 139/06

DRsp Nr. 2007/9372

Aufrechnung

1. Es besteht kein weiterer Klärungsbedarf, dass für das Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 EStG in Aufrechnungsfällen die zivilrechtliche Rückwirkung (§ 389 BGB) einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.2. Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt für den Abfluss.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Abweisung der Klage auf zwei jeweils tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen, dass die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben nicht i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr geleistet und zum anderen, dass die Aufwendungen nicht aus beruflichem, sondern privatem Anlass getätigt worden sind. Wird das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.