BFH - Beschluß vom 12.04.1999
VII B 328/98
Normen:
AO § 226 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1310

Aufrechnung bei Vergleich

BFH, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen VII B 328/98

DRsp Nr. 1999/8317

Aufrechnung bei Vergleich

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, ob die unter einer aufschiebenden Bedingung erklärte Annahme eines Vergleichsangebots den Vergleich mit dem Zugang dieser Erklärung oder erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam und verbindlich werden lässt, weil diese Frage nicht vom Revisions- sondern nur vom Tatsachengericht durch Auslegung der entsprechenden Vereinbarungen geklärt werden kann. Das gilt auch für eine während dieser Zeit erklärte Aufrechnung. 2. Hat das FG seiner Entscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt, stellt das keinen Verfahrensmangel sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel der Entscheidung dar.

Normenkette:

AO § 226 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: