FG München - Gerichtsbescheid vom 28.08.2001
3 K 1018/98
Normen:
AO § 122 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ;

Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem abgetretenen Steuererstattungsanspruch; Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Verwirkung der Aufrechnungserklärung; Abrechnungsbescheid gemäß § 218 (2) AO

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 1018/98

DRsp Nr. 2002/2073

Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem abgetretenen Steuererstattungsanspruch; Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Verwirkung der Aufrechnungserklärung; Abrechnungsbescheid gemäß § 218 (2) AO

1. Die Finanzbehörde kann als Schuldner eines Steuererstattungsanspruches auch noch nach Abtretung dieses Anspruches mit einem ihr gegen den Altgläubiger zustehenden Anspruch dem Neugläubiger gegenüber aufrechnen. Durch die Abtretung des Erstattungsanspruches an den Neugläubiger wird dem Schuldner (hier die Finanzbehörde) die im Zeitpunkt der Abtretung bestehende Möglichkeit der Aufrechnung nicht genommen. 2. Ein Steuerbescheid ist auch dann gegenüber dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben, wenn der wegen Mietrückstände verärgerte Vermieter die für den Steuerpflichtigen eingegangene Post an sich genommen hat und nicht weitergegeben hat. 3. Für die Frage der Verwirkung kann allein auf den Zeitablauf von über vier Jahren bis zur Erklärung der Aufrechnung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht abgestellt werden. Ein bloßes Untätigwerden der Finanzbehörde reicht in der Regel dafür nicht aus.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.