BFH - Urteil vom 26.07.2005
VII R 59/04
Normen:
AO § 218 Abs. 2 § 226 ; BGB § 388 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 5
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 785/03

Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

BFH, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VII R 59/04

DRsp Nr. 2005/19092

Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

1. Für eine Aufrechnungserklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.2. Eine Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen.3. Auch eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 § 226 ; BGB § 388 S. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin) wurde am 27. März 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Verwalterin bestellt.