BFH - Urteil vom 26.07.2005
VII R 70/04
Normen:
AO § 218 Abs. 2 § 226 ; BGB § 388 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 7
DStRE 2006, 120
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7523/01

Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

BFH, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VII R 70/04

DRsp Nr. 2005/19093

Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

1. Für eine Aufrechnungserklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.2. Eine Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen.3. Auch eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 § 226 ; BGB § 388 S. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der X-AG (Schuldnerin) wurde am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Verwalter bestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Schuldnerin eine seit dem 15. Mai 2001 fällige Forderung aus einer Lohnsteuer-Anmeldung für April 2001. Die Schuldnerin reichte am 21. Juni 2001 beim FA die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2001 ein, aus der sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3 973,80 DM ergab. Der zuständige Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle des FA erteilte am 28. Juni 2001 die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA buchte das Guthaben auf die Lohnsteuerschuld der Schuldnerin um und brachte ihr dies mit maschineller Umbuchungsmitteilung vom 17. Juli 2001 zur Kenntnis.