FG Köln - Gerichtsbescheid vom 01.12.2006
5 K 2566/04
Normen:
AO § 37 Abs. 1 § 47 § 226 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 793

Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 5 K 2566/04

DRsp Nr. 2007/4688

Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs

Das Gericht besitzt bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung keine Entscheidungsbefugnis.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1 § 47 § 226 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995 streitig.

Der verheiratete Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Für die Jahre 1994 und 1995 wurde er mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Aus diesen Veranlagungen ergab sich ein unstreitiger Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.938,85 EUR. Mit Schreiben vom 21.5.2002 erklärte der Beklagte gegenüber diesem Erstattungsanspruch die Aufrechnung gemäß § 338 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einer Gegenforderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 93.320,99 EUR, die aus folgendem unstreitigen Sachverhalt resultiert: