FG München - Urteil vom 25.06.2002
12 K 591/02
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 ; AO § 47 ; EStG § 75 ;

Aufrechnung gegen Ansprüche auf Kindergeld; Kindergeld

FG München, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 12 K 591/02

DRsp Nr. 2002/12167

Aufrechnung gegen Ansprüche auf Kindergeld; Kindergeld

1. Ein Abrechnungsbescheid ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen (hier: Fälligkeit der Gegenforderung) für eine dem Bescheid zugrundeliegende Aufrechnung erst im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung erfüllt sind. 2. Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus ist nach § 75 EStG gegen den Anspruch auf Kindergeld auch eine Aufrechnung mit dem Steuererhöhungsanspruch, der sich als Folge der Günstigerprüfung (§ 31 EStG) aus dem Wegfall des Kinderfreibetrags bzw. aus einer nachträglichen Anrechnung von Kindergeld bei der Einkommensteuer ergibt, zulässig.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 ; AO § 47 ; EStG § 75 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gegen den Anspruch auf Kindergeld mit Steuererhöhungsforderungen aus dem Wegfall von Kinderfreibeträgen aufgerechnet werden darf.