OLG Brandenburg - Urteil vom 18.03.2020
7 U 141/18
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; BGB §§ 611 ff.;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 70/16

Aufrechnung gegen ein GeschäftsführergehaltPrämienzahlung an Mitarbeiter

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 141/18

DRsp Nr. 2020/5301

Aufrechnung gegen ein Geschäftsführergehalt Prämienzahlung an Mitarbeiter

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. August 2018 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Zeugnisses richtet (Nr. 1 c der Entscheidungsformel).

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. August 2018 sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; BGB §§ 611 ff.;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Geschäftsführergehalt des Klägers, das die Beklagte ihm vorenthält, weil er zuletzt nachlässig gearbeitet und unberechtigt Prämien an die Angestellten und an sich ausgezahlt habe. Der Streit um Leasingverträge für betrieblich genutzte Fahrzeuge ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.