BFH - Beschluss vom 09.01.2007
VII B 45/06
Normen:
InsO § 179 Abs. 2 § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 855
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2174/03

Aufrechnung gegen LSt-Erstattung

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VII B 45/06

DRsp Nr. 2007/6181

Aufrechnung gegen LSt-Erstattung

1. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist ein Schuldtitel i. S. des § 179 Abs. 2 InsO.2. LSt-Erstattungsansprüche sind keine Ansprüche auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis i. S. von § 287 Abs. 2 InsO.

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 2 § 287 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldet dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. Einkommensteuer 1995 nebst Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sind. 2001 ist über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorgenannte Forderungen wurden vom FA zur Tabelle angemeldet. Sie wurden dort eingetragen, jedoch vom Verwalter bestritten. 2002 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben und dem Kläger Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden.