FG Hessen - Urteil vom 02.09.2009
8 K 2080/08
Normen:
AO § 226 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 296

Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nach § 226 Abs. 3 AO; Aufrechnung; Abrechnungsbescheid; Verjährung; Unbestritten; Rechtswegfremde Gegenforderung; Einrede

FG Hessen, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 8 K 2080/08

DRsp Nr. 2010/1190

Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nach § 226 Abs. 3 AO; Aufrechnung; Abrechnungsbescheid; Verjährung; Unbestritten; Rechtswegfremde Gegenforderung; Einrede

1. § 226 Abs. 3 AO erlaubt eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Als "unbestritten" ist eine Forderung dann nicht anzusehen, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat. 2. Bei der Aufrechnung Dritter mit rechtswegfremden Forderungen ist der Begriff "unbestritten" weit auszulegen. Er umfasst jedes rechtwegfremde Hindernis - auch die bloße Einrede.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Aufgrund des Bescheides für das Jahr 2000 vom ... .2002 schulden sie dem Beklagten (Bekl.) Einkommensteuer i.H.v. ... EUR, Verspätungszuschlag i.H.v. ... EUR sowie Zinsen i.H.v. ... EUR. Daneben wurde unter dem gleichen Datum eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 (so genannte 5. Rate) gemäß § 37 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v... EUR festgesetzt. Diese Bescheide des Bekl. wurden bestandskräftig und sind zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.