Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit Vergütungsansprüchen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber Ansprüchen der Landeskasse Nordrhein-Westfalen (NRW) aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen 2016 aufrechnen kann.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2016 mit Schreiben vom 17.05.2018 beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen in Höhe von 829,12 € nach dem RVG aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht G (Az. 1). Der Kläger hatte die Forderung am 09.10.2017 geltend gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts G vom 19.01.2018 wurde der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen (s. Bl. 19f. d. elektronischen Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 30.07.2018 bestätigte das Amtsgericht G dem Kläger, dass "Sie gegen die Staatskasse in dem vorgenannten Verfahren einen Vergütungsanspruch i.H.v. 829,12 € hatten, der am 02.01.2017 verjährt ist" (s. Bl. 26 d. elektronischen Gerichtsakte).
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