BFH - Urteil vom 31.05.2005
VII R 56/04
Normen:
AO § 226 ; FGO § 74 ; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1759
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 966/02

Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VII R 56/04

DRsp Nr. 2005/12276

Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

1. Soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind, ist die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt grundsätzlich zulässig.2. Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ist wirksam, wenn die Forderung unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.3. Ist die rechtswegfremde Forderung nicht rechtskräftig festgestellt und zudem bestritten, darf das Gericht, das zur Entscheidung über die Hauptforderung zuständig ist, über das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung nicht mit entscheiden. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist insoweit nicht anzuwenden.4. Bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung hat das FG den Rechtsstreit gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung entschieden hat.

Normenkette:

AO § 226 ; FGO § 74 ; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.