FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2000
I 719/99
Normen:
AO § 226 ; EStG § 75 ;

Aufrechnung von Kindergeldansprüchen

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen I 719/99

DRsp Nr. 2001/1682

Aufrechnung von Kindergeldansprüchen

Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung von Ansprüchen auf laufendes Kindergeld

Normenkette:

AO § 226 ; EStG § 75 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2.3.1998 das Kindergeld für das Kind N... (N.), geboren am ...1976, ab August 1996 aufgehoben. Zugleich wurde gegen die Klägerin, die Mutter von N., gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.540 DM festgesetzt. Gegen die Bescheide wurde kein Einspruch eingelegt.

Unter dem 9.7.1998 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Beklagte (Anlage K2, Bl. 10 FG-A) und machte geltend, dass der Anspruch auf Kindergeld entgegen der Festsetzung im Bescheid vom 2.3.1998 "für die gesamte Zeit" bestanden habe, weil N. beim Arbeitsamt wegen der Suche nach einem Ausbildungsplatz gemeldet war. Die Beklagte sah in diesem Bescheid eine erneute Antragstellung und setzte mit dem Bescheid vom 3.11.1998 das Kindergeld für N. ab August 1998 erneut fest. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte daraufhin, dass der sich aus der Festsetzung ergebende Nachzahlungsbetrag für die Monate August bis November (880 DM) zur Hälfte mit "meiner Forderung" - gemeint war offensichtlich die Forderung aus dem Festsetzungsbescheid vom 2.3.1998 - verrechnet werde.