FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2021
2 K 211/19
Normen:
AO § 162;

Aufrechterhalten der Schätzung trotz während des Klageverfahrens eingereichter Steuererklärungen

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 2 K 211/19

DRsp Nr. 2022/6846

Aufrechterhalten der Schätzung trotz während des Klageverfahrens eingereichter Steuererklärungen

1. Eine Schätzung kann trotz während des Klageverfahrens eingereichter Steuererklärungen aufrechterhalten bleiben, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr über erhebliche Zahlungsmittel verfügt hat, die aus seinen erklärten Einkünften nicht bestritten werden konnten und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der Mittel macht.2. Der Erhebung eines Zeugenbeweises bedarf es dann nicht, wenn vor dem Hintergrund widersprüchlicher Angaben des Klägers die in das Zeugnis gestellten Tatsachenbehauptungen unspezifiziert sind.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb seit dem ... 2017 einen Imbiss in Hamburg. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab sie für das Jahr der Betriebseröffnung geschätzte Umsätze von 48.000 € an. Nach Recherche des Beklagten wurde die Klägerin zuvor in Deutschland nicht steuerlich geführt. Steuererklärungen für das Streitjahr 2017 reichte sie zunächst nicht ein.

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