OLG München - Urteil vom 23.02.1999
25 U 4085/98
Normen:
BGB § 242 § 415 Abs. 2 § 873 Abs. 2 § 139 § 133 § 157 § 147 ; BewG § 145 ff ; ErbbRVO § 5 Abs. 1 ; GBO § 29 ; HGB § 128 S. 1 ; WertV § 15 ff ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 151
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 8498/96

Aufrechterhaltung einer Ankaufsvereinbarung

OLG München, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 25 U 4085/98

DRsp Nr. 2000/9049

Aufrechterhaltung einer Ankaufsvereinbarung

»Eine Ankaufsvereinbarung, die an die volle Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags gekoppelt ist, kann mit einer kürzeren Frist, die 30 Jahre nicht unterschreitet, aufrechterhalten werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 415 Abs. 2 § 873 Abs. 2 § 139 § 133 § 157 § 147 ; BewG § 145 ff ; ErbbRVO § 5 Abs. 1 ; GBO § 29 ; HGB § 128 S. 1 ; WertV § 15 ff ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ankauf eines Grundstücks.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann waren Eigentümer eines in der in gelegenen Grundstücks.

Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde die Klägerin am 29.1.1992 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 29.1.1995 übertrug die Klägerin auf ihre beiden Töchter je 1/4 Miteigentumsanteile an dem Grundstück. Die beiden Kinder der Klägerin wurden am 2.3.1995 als Miteigentümerinnen zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen.

Am 10.9.1965 hatte die Klägerin und ihr Ehemann mit der Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH, einen Erbbaurechtsvertrag über das dem Ehepaar gehörende Grundstück geschlossen (vgl. Anlage A 1), der zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt wurde.