Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ankauf eines Grundstücks.
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann waren Eigentümer eines in der in gelegenen Grundstücks.
Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde die Klägerin am 29.1.1992 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 29.1.1995 übertrug die Klägerin auf ihre beiden Töchter je 1/4 Miteigentumsanteile an dem Grundstück. Die beiden Kinder der Klägerin wurden am 2.3.1995 als Miteigentümerinnen zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen.
Am 10.9.1965 hatte die Klägerin und ihr Ehemann mit der Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH, einen Erbbaurechtsvertrag über das dem Ehepaar gehörende Grundstück geschlossen (vgl. Anlage A 1), der zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt wurde.
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