FG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.2013
7 K 563/13 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2; GrEStG § 14 Abs. 1; GrEStG § 23; GrEStFestGNW § 1;

Aufschiebend bedingte Gegenleistung - Erhöhung des Grunderwerbsteuersteuersatzes vor Bedingungseintritt - Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Vertragsabschluss

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 7 K 563/13 GE

DRsp Nr. 2013/19727

Aufschiebend bedingte Gegenleistung – Erhöhung des Grunderwerbsteuersteuersatzes vor Bedingungseintritt – Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Vertragsabschluss

Aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht zu beurteilen, das für den Zeitpunkt des die Beteiligten bindenden Vertragsabschlusses gilt. Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2004 ein Teil der Gegenleistung von der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Auskiesungsgenehmigung abhängig gemacht, richtet sich der Grunderwerbsteuersteuersatz bei Entstehung der Steuer im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung (hier: im Jahr 2012) nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage.

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf 1.611 Euro herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2; GrEStG § 14 Abs. 1; GrEStG § 23; GrEStFestGNW § 1;

Tatbestand

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 25. 5. 2004 von "A" das Grundstück "X". Der Kaufpreis betrug 3,50 €/qm für die landwirtschaftliche Fläche, insgesamt 20.814,50 €. Weiterhin wurde Folgendes vereinbart: